Der Bundesgerichtshof hält das neue Gesetz zum Verbot von Kinderehen für verfassungswidrig, da alle Ehen, und somit auch die nach dem Schariarecht geschlossenen, unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stünden. Foto: Das Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. (Foto: Andreas Praefcke/Wikimedia Commons) |
Der Bundesgerichtshof hat Zweifel daran geäußert, ob das Verbot von Kinderehen verfassungskonform ist. Der Grund sei, dass alle Ehen, darunter auch die gemäß der Scharia geschlossenen Kinderehen, vom Grundgesetz geschützt seien. Diese Auffassung, die der Legalisierung solcher Ehen in Deutschland die Tür öffnen könnte, reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Fällen, in denen deutsche Gerichte – absichtlich oder unbewusst – die Schaffung eines parallelen islamischen Rechtssystem im Land fördern.
Der Fall betrifft ein syrisches Paar – ein 14-jähriges syrisches Mädchen, das mit seinem 21 Jahre alten Cousin verheiratet wurde –, das im August 2015, auf dem Höhepunkt der Migrantenkrise, in Deutschland ankam. Das Jugendamt weigerte sich, die Ehe anzuerkennen und trennte das Mädchen von seinem Ehemann. Dieser erhob Klage, doch das Amtsgericht Aschaffenburg schloss sich der Rechtsauffassung des Jugendamtes an, wonach dieses die Vormundschaft für das Mädchen zu übernehmen habe.
Im Mai 2016 hob das Oberlandesgericht Bamberg das Urteil auf: Die Ehe sei gültig, weil sie in Syrien geschlossen worden sei, wo Kinderehen nach dem Schariarecht erlaubt seien. Dieses Urteil hat praktisch Scharia-Kinderehen in Deutschland legalisiert.
Das Urteil – das manche als "Crash-Kurs in syrisch-islamischem Eherecht bezeichneten – löste damals einen Sturm der Kritik aus. Einige warfen den Bamberger Richtern vor, das Schariarecht über deutsches Recht zu stellen, um eine in Deutschland verbotene Praxis zu legalisieren.
"Ob man es religiös oder kulturell begründet, ist einerlei. Es verbirgt sich der schlichte Sachverhalt dahinter, dass sich ältere perverse Männer über junge Mädchen hermachen und sie missbrauchen", sagte Rainer Wendt, der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft.
Monika Michell von der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes, die sich gegen Kinderehen einsetzt, sagte: "Ein Ehemann kann nicht der Vormund einer Kinderbraut sein, weil er in einer sexuellen Beziehung mit ihr lebt – ein offensichtlicher Interessenkonflikt."
Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU), fragte: "Wenn Sie als Minderjähriger mit guter Begründung noch nicht einmal ein Bier kaufen dürfen, warum sollte der Gesetzgeber dann zulassen, dass Kinder an solch weitgehende Entscheidung wie der Ehe gebunden sind?"
Andere sagen, das Urteil öffne die Schleusentore für einen kulturellen Konflikt in Deutschland, da Muslime es als einen Präzedenzfall sähen, um die Legalisierung anderer islamischer Praktiken wie etwa Polygamie zu fordern.
Wie das Bundinnenministerium im September 2016 mitteilte, weiß es von 1.475 verheirateten Kindern – darunter 361 Kindern unter 14 Jahren –, die zum Stichtag 31. Juli 2016 in Deutschland lebten.
Um Mädchen zu schützen, die im Ausland verheiratet wurden, aber in Deutschland Asyl beantragt haben, hat der Deutsche Bundestag am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen erlassen, das das Mindestalter für Ehen in Deutschland auf 18 Jahre festlegt und alle Ehen, bei denen einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt war, für nichtig erklärt, auch wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde.
In seiner am 14. Dezember 2018 veröffentlichten Mitteilung über die Aussetzung des Verfahrens stellte der Bundesgerichtshof jedoch fest, dass das neue Gesetz verfassungswidrig sein könnte, da es gegen die Artikel 1 (Würde des Menschen), 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und 6 (Schutz der Ehe und der Familie) des Grundgesetzes verstoße.
Der BGH ist zudem der Auffassung, dass das neue Gesetz nicht rückwirkend gelten und darum nicht auf den Fall des syrischen Paars angewandt werden dürfe, das im Februar 2015 geheiratet hatte.
Schließlich bat der BGH das Bundesverfassungsgericht, die Rechtmäßigkeit des grundsätzlichen Verbots der Kinderehe überhaupt zu prüfen und festzustellen, ob die deutschen Behörden zu verpflichten seien, die Gültigkeit von Kinderehen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Mit seiner Überzeugung stellt sich der BGH gegen Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) der besagt:
"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."
Indem er das syrische Paar vom deutschen Gesetz abschirmt, hat der BGH nicht nur die Anwendung des Schariarechts bei Gerichtsprozessen in Deutschland legitimiert, sondern auch einen Präzedenzfall geschaffen, der so gut wie sicher in der Zukunft von den Verteidigern der Kinderehe und anderer ausländischer Gesetze herangezogen werden wird.
Und schließlich hat der BGH, indem er auf einer Einzelfallprüfung der Legitimität von Kinderehen besteht, die Tür für sogenannte kulturell begründete Ausnahmen geöffnet, nämlich denen des Schariagesetzes, das für Ehen kein Mindestalter vorsieht.
Bayerns ehemaliger Justizminister Winfried Bausback (CSU), der an dem Gesetz gegen Kinderehen mitgewirkt hat, zeigte sich empört über die Entscheidung des BGH:
"Wegen unserer Verfassung und zum Wohle des Kindes darf es in dem vorliegenden Fall nur eine Antwort geben: Diese Ehe muss von Anfang an null und nichtig sein."
"Deutschland kann sich nicht einerseits international für ein Verbot von Kinderehen einsetzen, im eigenen Land aber solchen Ehen Rechtswirkungen verleihen. Das Kindeswohl verträgt in diesem Fall keine Kompromisse. (...) Hier geht es um den verfassungsrechtlich fest verankerten Schutz von Kindern und Minderjährigen!"
Andreas von Delhaes-Guenther, ein Redakteur des Bayernkurier, schreibt:
"Am Ende ist es aber auch eine Grundsatzfrage, inwieweit wir ausländisches Recht in Deutschland akzeptieren wollen, das unserem Recht in wichtigen Fragen völlig konträr gegenübersteht. Jahrhunderte hat es gedauert, das Mittelalter aus unserem Recht zu entfernen, nun dürfen wir es nicht über vermeintliche Toleranz oder "Einzelfallbetrachtung" wieder zurückholen. Vielmehr müssen wir sagen: In Deutschland gilt für alle deutsches Recht, insbesondere bei wichtigen Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit – oder eben dem Kindeswohl, mit unverrückbarer Altersgrenze bei Minderjährigen-Ehen."
"Noch eines sollten wir bedenken: Urteile ergehen 'im Namen des Volkes'. Dieses Volk hat durch seine Vertreter im Bundestag klar zum Ausdruck gebracht, dass es Kinderehen nicht länger anerkennen will."
Deutsche Gerichte und das Schariarecht
Deutsche Gerichte beziehen sich immer häufiger auf islamisches Recht, wenn entweder der Kläger oder der Angeklagte Muslim ist. Kritiker dieser Fälle – insbesondere solcher, bei denen das Schariarecht über deutsches Recht gestellt wurde – sehen darin ein gefährliches Eindringen des islamischen Rechts in das deutsche Rechtssystem.
Im November 2016 etwa entschied das Landgericht Wuppertal, dass sieben Islamisten, die eine Bürgerwehrpatrouille gebildet hatten, um in Wuppertals Straßen das Schariarecht durchzusetzen, nicht gegen deutsches Recht verstoßen, sondern bloß von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht hätten.
Die selbsternannte "Sharia Police" hatte im September 2014 die Öffentlichkeit empört, als sie gelbe Flugblätter verteilte, in denen die Gründung einer "schariakontrollierten Zone" in Wuppertal-Elberfeld verkündet wurde. Die Männer drängten sowohl muslimische als auch nichtmuslimische Passanten dazu, in die Moschee zu gehen und auf Alkohol, Zigaretten, Drogen, Glücksspiel, Musik, Pornografie und Prostitution zu verzichten.
Wuppertals Staatsanwalt Wolf-Tilman Baumert argumentierte, die Männer hätten, indem sie orangefarbene Westen mit der Aufschrift "SHARIAH POLICE" getragen haben, gegen das Versammlungsrecht verstoßen, das das Tragen von Uniformen bei öffentlichen Demonstrationen verbietet. Das Gesetz, das vor allem Uniformen verbietet, mit denen politische Anschauungen ausgedrückt werden sollen, ist ursprünglich erlassen worden, um Neonazigruppen daran zu hindern, in der Öffentlichkeit Paraden abzuhalten. Die Westen seien illegal, so Baumert, weil von ihnen eine "suggestive, einschüchternde und militante Wirkung" ausgegangen sei.
Das Wuppertaler Landgericht jedoch urteilte, die Westen seien keine Uniformen im technischen Sinne, von ihnen sei auch keinerlei einschüchternde Wirkung ausgegangen. Zeugen und Passanten, so das Gericht, hätten sich von den Männern nicht eingeschüchtert gefühlt; sie zu verurteilen, würde deren Meinungsfreiheit einschränken. Diese "politisch korrekte" Entscheidung, gegen die Berufung eingelegt werden kann, autorisiert praktisch die Schariapolizei dazu, in Wuppertal weiterhin islamisches Recht durchzusetzen.
Am 11. Januar 2018 aber hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Wuppertal auf und ordnete ein Neuverfahren gegen die sieben Personen an. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sie sehr wohl gegen das Gesetz verstoßen hätten, welches das Tragen von Uniformen verbietet.
Tatsächlich dringt das Schariarecht schon seit zwei Jahrzehnten fast unkontrolliert in das deutsche Rechtssystem vor. Einige Beispiele:
Im August 2000 verfügte das Bundessozialgericht in Kassel, dass eine Witwe die Pension ihres verstorbenen marokkanischen Ehemanns mit einer anderen Frau zu teilen habe, mit der der Mann gleichzeitig verheiratet war. Obgleich Polygamie in Deutschland illegal ist, urteilte der Richter, dass die beiden Ehefrauen die Pension im Einklang mit marokkanischem Recht teilen müssen.
Im März 2004 sprach das Oberverwaltungsgericht Koblenz der Zweitfrau eines in Deutschland lebenden Irakers das Recht zu, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Nach fünf Jahren in einer polygamen Ehe, so das Gericht, sei es unfair, von der Frau zu erwarten, dass sie in den Irak zurückkehrt.
Im März 2007 zitierte eine Frankfurter Richterin den Koran, in einem Scheidungsfall, der eine Deutsch-Marokkanerin betraf, die von ihrem marokkanischen Ehemann wiederholt geschlagen worden war. Obwohl die Polizei den Mann angewiesen hatte, sich von seiner von ihm getrennt lebenden Frau fernzuhalten, misshandelte er diese weiter und drohte schließlich, sie zu töten. Richterin Christa Datz-Winter weigerte sich, die Ehe aufzulösen und zitierte Sure 4, Vers 34 des Koran, wo "neben dem Züchtigungsrecht des Mannes gegenüber der ungehorsamen Ehefrau auch die Feststellung zur Überlegenheit des Mannes gegenüber der Frau" festgeschrieben sei. Die Richterin wurde schließlich von dem Fall abgelöst.
Im Dezember 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Einklang mit dem Schariarecht einen Türken zur Zahlung einer Mitgift an seine ehemalige Schwiegertochter.
Im Oktober 2010 entschied das Amtsgericht Brühl, dass ein Iraner eine Mitgift in Höhe von 162.000 Euro an seine Exfrau zu zahlen hat, dem damaligen Äquivalent von 600 Goldmünzen, im Einklang mit dem von beiden ursprünglich geschlossenen Ehevertrag nach der Scharia.
Im Dezember 2010 entschied das Amtsgericht München, dass eine deutsche Witwe nur Anspruch auf ein Viertel des von ihrem verstorbenen Ehemann hinterlassenen Vermögens habe. Die anderen drei Viertel des Erbes sprach das Gericht im Einklang mit dem Schariarecht den in Teheran lebenden Verwandten des Mannes zu.
Im November 2011 erlaubte das Amtsgericht Siegburg einem Ehepaar, im Gerichtssaal zweimal geschieden zu werden: erst durch den deutschen Richter nach deutschem Recht, dann durch einen iranischen Geistlichen nach dem Schariarecht. Birgit Niepmann, Direktorin des Siegburger Amtsgerichts, erklärte: "Das war eine Serviceleistung des Gerichts."
Im Juli 2012 verurteilte das Oberlandesgericht Hamm einen Mann dazu, seiner in Trennung lebenden Frau im Rahmen einer Scheidungseinigung eine Mitgift zu zahlen. Der Fall betraf ein Ehepaar, das im Iran nach dem Schariarecht geheiratet, dann nach Deutschland eingewandert war und sich später getrennt hatte. Als Teil der ursprünglichen Heiratsvereinbarung hatte der Ehemann der Frau eine auf Verlangen auszuzahlende Mitgift in Höhe von 800 Goldmünzen zugesagt. Das Gericht verurteilte den Mann dazu, der Frau den Gegenwert in Geld, nämlich 213.000 Euro, zu zahlen.
Im Juni 2013 urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass jeder, der in einem muslimischen Land eine Ehe nach islamischem Recht eingeht und später in Deutschland die Scheidung beantragt, sich an die Bedingungen zu halten hat, die im Schariarecht festgelegt sind. Dieses Urteil mit Präzedenzcharakter legalisiert de facto die Schariapraxis des "dreifachen Talaq", bei dem es zu einer rechtskräftigen Scheidung kommt, wenn dreimal der Satz "Ich scheide mich von dir" ausgesprochen wird.
Im Juli 2016 verurteilte das Oberlandesgericht Hamm einen Libanesen als Teil einer Scheidungseinigung zur Zahlung einer "Abendgabe" an seine in Trennung lebende Frau. Der Fall betraf ein Ehepaar, das nach dem Schariarecht im Libanon geheiratet, dann nach Deutschland eingewandert war und sich später getrennt hatte. In der ursprünglichen Heiratsvereinbarung hatte der Ehemann versprochen, seiner Frau eine Mitgift in Höhe von 15.000 US-Dollar zu zahlen. Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung des entsprechenden Gegenwerts in Euro.
Die Existenz von parallelen Justizstrukturen sei "ein Ausdruck der Globalisierung", sagte der Islamexperte Mathias Rohe in einem Interview mit Spiegel Online. Er fügte hinzu: "Wir wenden islamisches Recht genauso an wie französisches."
Soeren Kern ist ein Senior Fellow des New Yorker Gatestone Institute.